Satzung

Satzung des Vereins Erholungswerk der Polizei Schleswig-Holstein e.V. Kiel vom 3. August 1955 geändert und neu festgestellt am 23. März 2001

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: „Erholungswerk der Polizei Schleswig-Holstein e.V., Kiel“, abgekürzt: EdP SH e.V., Kiel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Kiel.
(3) Zweck des Vereins ist 1. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S. des § 53 Abgabenordnung. Hierzu stellt der Verein für Personen/Personengruppen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach den Vorschriften der Abgabenordnung Erholungsheime bzw. Plätze in solchen Einrichtungen bereit und unterhält diese sowie deren Ausstattung in werterhaltender Weise. 2. die Unterstützung durch Geld- oder Sachleistungen für im Dienst oder aus Veranlassung des Dienstes beeinträchtigte oder getötete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei oder deren Angehörigen.
(4) Insgesamt verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Erholungsheime und deren Einrichtungen stehen im Rahmen der vorhandenen Mittel und Möglichkeiten der selbstlosen Unterstützung derjenigen Personen zur Verfügung,
• die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind o d e r
• deren Bezüge nicht höher sind, als dies in § 53 Nr. 2 der Abgabenordung beschrieben ist. Für diesen Personenkreis sind mindestens zwei Drittel der Heime und Einrichtungen des Vereins ausschließlich bestimmt.
(6) Der Vorstand hat vor der Aufnahme von Personen die den körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand oder die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffenden Angaben zu überprüfen. Er entscheidet über die Aufnahme unter vorrangiger Beachtung von mindestens zwei Dritteln mit Personen, die die vorstehenden Anforderungen erfüllen. Satzung des Vereins Erholungswerk der Polizei Schleswig-Holstein e.V. Kiel vom 3. August 1955 geändert und neu festgestellt am 23. März 2001
(7) Im Rahmen der Vergabe gem. § 1 Abs. 3 Nr.1 haben die Mitglieder des Vereins, soweit sie die obigen Voraussetzungen erfüllen, Vorrang vor Nichtmitgliedern. Über Geld- und Sachleistungen i.S. des Zwecks gem. § 1 Abs. 3 entscheidet der Vorstand, in Eilfällen der geschäftsführende Vorstand.
(8) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Mögliche Leistungsempfänger haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins.

Die Zusagen finanzieller Leistungen erfolgen unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Durch die Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Beitrittserklärung ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Mitgliedsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
(2) Zur Förderung der Ziele des Vereins wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag und bei Beitritt zusätzlich einmalig eine Aufnahme Gebühr erhoben. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. unmittelbar nach Beitrittserklärung, einschließlich der Aufnahmegebühr, zu leisten. Bei Nichtzahlung der Aufnahmegebühr wird die erklärte Mitgliedschaft nicht rechtswirksam. Der Vorstand kann auf Antrag, insbesondere aus sozialen Gründen, die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden. Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Zahlung eines höheren Beitrages ist freigestellt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. a) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muß dem Verein bis zum 30.11. des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beitragsforderung fortgeführt werden. c) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Verein gröblich zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit ungerechtfertigt herabsetzt oder sonst der Mitgliedschaft als unwürdig erachtet wird. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Beschluß ist mit Frist von einem Monat der schriftliche Einspruch an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung.
(4) Durch eigenmächtige Handlungen seiner Mitglieder wird der Verein nicht verpflichtet.
(5) Der Verein kann auf Antrag verdiente, langjährige Mitglieder, auch in Verbindung mit Vorstandsämtern, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag kann von jedem Mitglied sowie dem Vorstand eingebracht werden und ist zu begründen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Über den Antrag und die Beitragsbefreiung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ist die Ehrenmitgliedschaft in Verbindung mit einem Vorstandsamt verliehen worden, hat das Ehrvorstandsmitglied beratendes Anwesenheitsrecht bei den Vorstandssitzungen und ist durch den Vorstand zu jeder Sitzung zu laden.

§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird als ordentliche oder außerordentliche durchgeführt. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn er eine solche für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 30 Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich verlangen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen an die Vertrauensfrauen/-männer unter Angabe des Termins und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich erfolgen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist außerdem in den Vereinsnachrichten (EdP-Info) oder in der Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei „Deutsche Polizei“ bzw. in anderer geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Mitgliederversammlung gibt allgemeine Anregungen für die Tätigkeit des Vorstandes und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und hat weiterhin insbesondere folgende Beschlüsse durch Abstimmungen zu fassen:
• Wahl des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung der wirtschaftlichen und finanziellen Planungen
• Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Richtlinien
• Bestellung von zwei Revisoren
• Höhe des Jahresbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr
• Satzungsänderungen
• Bestätigung der vom Vorstand bestellten Vertrauensfrauen/-männer
• Entscheidung über Einsprüche
• Entscheidung über Ehrenmitgliedschaften
• Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurden, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Liegt für die Mitgliederversammlung ein Antrag auf Satzungsänderung vor, ist in der Tagesordnung besonders darauf hinzuweisen und der zu ändernde Text der Versammlung im Wortlaut schriftlich vorzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst anzumelden. Satzungsänderungen werden mit deren Eintrag beim Registergericht rechtswirksam.
(5) Der 1. Vorsitzende des Verein beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder mit eigener Unterschrift beizugeben. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt und in dieser von den Mitgliedern genehmigt bzw. durch Beschluß eventuell geändert.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem stellvertretenden Schriftführer e) dem Vermögensverwalter f) dem stellvertretenden Vermögensverwalter g) dem Organisationsleiter h) dem stellvertretenden Organisationsleiter i) bis zu drei Beisitzern
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre in folgendem Rhythmus gewählt: In den geraden Jahren:
• 1. Vorsitzender
• Vermögensverwalter
• stellvertr. Schriftführer
• stellvertr. Organisationsleiter
• bis zu zwei Beisitzern In den ungeraden Jahren:
• 2. Vorsitzender
• Schriftführer
• Organisationsleiter
• stellvertr. Vermögensverwalter
• ein Beisitzer
(3) Der Vorstand erlässt die Richtlinien für die Vereinsführung und bestellt die Vertrauensfrauen/-männer. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. (4) Der 1. Vorsitzende, der Vermögensverwalter und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam unterschriftsberechtigt.
(5) Wenn nicht mindestens drei Mitglieder wider sprechen, wird offen gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hierbei ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach einer Geschäftsordnung durch, die sich der Vorstand selbst gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte/ freiwillige Helfer berufen, die innerhalb des Vorstandes jedoch nicht stimmberechtigt sind.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist uneigennützig und ehrenamtlich. Nähere Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen, die aufgrund satzungsgemäßer Aufgabenerfüllung entstehen, erlässt der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Bei Ausfall bzw. Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende in vollem Umfang in dessen Rechte und Pflichten ein.
(8) Bei dauerndem Ausfall (Rücktritt) anderer Vorstandsmitglieder kann der verbleibende Vorstand die freiwerdenden Ämter kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besetzen.

§ 6 Vertrauensfrauen/-männer
Vertrauensfrauen/-männer werden vom Vorstand bestellt. Sie haben die Interessen des Vereins wahrzunehmen. Näheres regelt der Vorstand; er kann hierzu Aufgabenbeschreibungen erlassen.

§ 7 Vermögen
Das Vermögen und die Finanzmittel des Vereins sind ausschließlich für die in § 1 Abs. 3 genannten Zwecke zu verwenden.

§ 8 Rechnungs- und Kassenprüfung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren in der Weise, dass jedes Jahr ein Revisor ausscheidet; die anschließende Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Beauftragte des Vorstandes gem. § 5 Abs. 5 (letzter Satz) sein.
(2) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Rechnungs- und Kassenprüfung durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Revisoren vorzunehmen. Die Revisoren können unangemeldet Kassenprüfungen durchführen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 9 Haftung
Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes besteht nicht.


§ 10 Auflösung und Verschmelzung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt: a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung; der Beschluss der bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und ist dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister mitzuteilen. b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens c) durch Gerichtsbeschluss, wenn der Verein weniger als drei Mitglieder hat. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister, mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
(3) Die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Verein ist keine Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Der Verschmelzungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Das Verschmelzungsverfahren regelt sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28.10.1994 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 Geschäftsjahr und Geschäftsführung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Geschäftsführung des Vereins gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 12 Anwendung des BGB
Soweit diese Satzung keine näheren Regelungen enthält, gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung ohne Gegenstimmen auf der Mitgliederversammlung am 23.03.2001 beschlossen ...................................... (Horst Guninski) 1. Vorsitzender

 
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